ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR AUFTRÄGE ZUR VERMITTLUNG DES KAUFS VON EDELMETALLEN (auch als

REGELMÄSSIGER MONATLICHER KAUF)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der NLFY GmbH, Zum Breiten Busch 1, 37139 Adelebsen, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Horst Mettjes, Jörg Günther geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: Vermittlerin) und dem Käufer.
  2. Die Vermittlerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand / Vertragsschluss

(1) Die Vermittlerin vermittelt den Kauf von Edelmetallen. Der Käufer schließt mit der Vermittlerin einen Vertrag über den Erwerb, die Lagerung und die Verwaltung von physischen Edelmetallen (Vermittlungsvertrag) ab.

(2) Der Vermittlungsvertrag kann nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgeschlossen werden.

(3) Der Vermittlungsvertrag kommt durch die Bestellung durch den Käufer, die Annahme durch die Vermittlerin und die Zahlung für das/die bestellte/n Produkt/e auf das Konto der Vermittlerin zustande. Es besteht die Möglichkeit der wiederkehrenden monatlichen

Bestellung im Rahmen eines Ratenkaufs.

(4) Für die wiederkehrenden monatlichen Bestellungen gilt jeweils, dass die Vermittlerin die Bestellung des Käufers je Tellieferung mit dem Geldeingang jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist annimmt und hiernach das Eigentum an den gekauften Edelmetallen auf den Käufer spätestens innerhalb weiterer 5 Werkstage übergibt. Der Käufer verzichtet auf den Zugang der monatlichen Annahmeerklärung.

(5) Das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages wird dem Käufer auf elektronischem Wege bestätigt.

(6) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages. Gleiches gilt für das Preis- und Leistungsverzeichnis der Vermittlerin, das ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages ist.
 

§ 3 Erwerb der Edelmetalle

  1. Mit jeder Einzahlung auf das Bankkonto der Vermittlerin unter Angabe der Kundennummer gibt der Käufer den Auftrag zum Kauf und zur Lagerung von physischen Edelmetallen (Gold 999/1000, Silber 999/1000) in Form von Barren oder von Granulat einer anerkannten Scheideanstalt (Gattungskauf). Die kleinste zu erwerbende Einheit beträgt 1/10.000 Gramm. Die Vermittlerin ist nicht verpflichtet, Kurslimits zu beachten. Der Käufer hat die Möglichkeit, selbst zu wählen, ob er Gold oder Silber kaufen möchte.Die Edelmetalle werden nach Eingang des Kaufbetrages zweimal pro Monat auf Basis der tagesaktuellen Kaufkurse für den Käufer eingekauft: Bei Geldeingang bis zum 5. des Monats erfolgt der Kauf bis spätestens am 5. Arbeitstag nach dem 5. des Monats. Bei Geldeingang bis zum 20. des Monats erfolgt der Kauf bis spätestens am 5. Arbeitstag nach dem 20. des Monats. Der tatsächliche Einkaufspreis für die entsprechende Edelmetallart beinhaltet die Formkosten, eine Handelsspanne, Bearbeitungs- und Administrationskosten, Versicherungen, die Speditionskosten für den versicherten Werttransport, Zollabwicklung und Wirtschaftsprüferkosten usw.
  2. Da der Kauf der Edelmetalle erst nach Geldeingang erfolgen kann, erklärt sich der Käufer mit einer nachträglichen Kaufpreisfeststellung einverstanden.
  3. Der Käufer verzichtet auf eine monatliche Abrechnung über die Annahme seiner monatlichen Kauferklärung (Wiederbestellung). Der Käufer erhält mit der Annahme des Kaufvertrages einen geschützten Onlinezugang, in dem jederzeit per Internet Einsicht in sein Depot hat und Depotauszüge erstellen kann.
  4. Die Bestätigung des Erwerbs der Edelmetalle erfolgt spätestens 5 Arbeitstage nach dem Kauf und wird dem Käufer in seinem geschützten, internen Login-Bereich der Internetseite der Vermittlerin zur Verfügung gestellt.
  5. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit bei der jeweiligen Kaufart geregelt ist. Die Vermittlerin kann für Gutschriften, Belastungen und physische Auslieferungen minimale Gewichts- und/oder Stückeinheiten vorschreiben, wie z. B. Barren und gängige Anlagemünzen, aufgeführt in Stück mit entsprechenden Gewichtsangaben in Gramm/Unze. In Bezug auf die Stückelung der Edelmetalle ist die Vermittlerin frei.
  6. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht beim Handel mit Edelmetall ist der vereinbarte Kaufpreis inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen.

§ 4 Widerrufsrecht

  1. Gemäß § 312 d Abs. 4 Ziffer 6 BGB besteht für den Fall des Einzelkaufs von Edelmetallen kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
  2. Sofern kein unter § 312 d Abs. 4 Ziffer 6 BGB fallender Kauf von Edelmetallen durch einen Verbraucher vorliegt, gilt nachfolgende Widerrufsbelehrung:

 
Widerrufsbelehrung

 
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Verwahrer (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer  Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
 

Der Widerruf ist zu richten an:

 

NLFY GmbH

Zum Breiten Busch 1

37139 Adelebsen

Fax: 06224 - 1751555

eMail: info@nlfy.eu

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.


Ende der Widerrufsbelehrung

 

§ 5 Eigentumsübergang

  1. Die Vermittlerin verschafft dem Käufer das Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung des Miteigentums nach Bruchteilen an einem im Besitz von der Vermittlerin befindlichen Sammelbestand an physischen Edelmetallen in Barrenform oder in Granulat in oben bezeichneter Spitzenqualität (Edelmetallsammelbestand). Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einräumung des mittelbaren Besitzes an den für den Käufer den gekauften Edelmetallen, der wiederum durch die Verbuchung der gekauften Mengen in das von der Vermittlerin geführte Edelmetalldepot im Hochsicherheitslager erfolgt. Die Parteien erklären bereits heute die Einigung bzgl. der Eigentumsübertragung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Käufer das Edelmetall in Form eines ideellen Bruchteileigentumsanteils an Edelmetall in Barrenform erwirbt und die Vermittlerin hierbei als Besitzmittlerin des Käufers tätig wird. Das Bruchteileigentum nach Bruchteilen des Käufers bestimmt sich nach der im aktuellen Depotauszug eingetragenen Menge des Edelmetalls, das in Gramm geführt wird. Die Abrechnung für den Käufer erfolgt in Feingehaltsgramm oder Bruchteilen davon.
  2. Die Vermittlerin kann in Abweichung von den Regelungen der §§ 744 – 746 BGB aus dem Edelmetallsammelbestand jedem Käufer seine ihm gebührende Edelmetallmenge nach Maßgabe des § 7 ausliefern oder ihr selbst zustehende Menge Edelmetall entnehmen. Der Zustimmung der übrigen Beteiligten des Edelmetallsammelbestands bedarf es hierzu nicht. Die Vermittlerin ist nicht berechtigt, in anderer Weise das Edelmetall, das sich im Bruchteileigentum befindet, zu verringern.

§ 6 Einlagerung

  1. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass das für ihn erworbene Edelmetall in einem von der Vermittlerin geführten Hochsicherheitslager eingebucht und gelagert wird. Die Lagerung der Edelmetalle erfolgt auf Rechnung des Käufers und mit Anrecht des Käufers auf Teil des Ganzen (Bruchteilseigentum) in einem zoll- und mehrwertsteuerfreien Hochsicherheitslager in der Schweiz oder in Deutschland. Die Vermittlerin unterhält während der Lagerzeit jederzeit eine dem jeweiligen Lagerbestand adäquate Versicherung gegen Schäden und Diebstahl. Die Sammelverwaltung ist zulässig,
  2. Die Vermittlerin erstellt bei jeder Bestandsveränderung (Kauf, Verkauf oder Lagergebühr) eine Übersicht über den aktuellen Edelmetallbestand für den Käufer hinsichtlich seines erworbenen Bruchteilseigentums und stellt diese dem Käufer in seinem geschützten, internen Login-Bereich ihrer Internetseite zum Download zur Verfügung. Der in der Übersicht dargestellte Lagerbestand gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Auszugs dem Auszug schriftlich widerspricht.
  3. Die monatliche Lagergebühr für Edelmetalle beträgt 0,16 % der Grammzahl der gelagerten Edelmetalle zum Stichtag 1. Tag des Monats. Die Lagergebühr ist sofort fällig und wird durch die Vermittlerin dem Edelmetallbestand des Käufers entnommen.
  4. Die Lagerhaltung ist Teil des Vertrags und kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall wird der Lagerbestand je nach Wunsch des Käufers entweder gemäß § 7 auf Kosten des Käufers an die aus dem Edelmetallkaufvertrag ersichtliche Anschrift des Käufers ausgeliefert, oder gemäß § 8 von der Vermittlerin zurückgekauft.
  5. Die Vermittlerin hat das Recht, die Edelmetallsammelbestände einem alternativen Verwahrer zur Aufbewahrung anzuvertrauen, sofern sich der andere Verwahrer an diese vertraglichen Vorgaben und das geltende Recht hält.

 
§ 7 Auslieferung

  1. Das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft wird nach der Wahl der Käufers durch Auslieferung oder Auszahlung der Edelmetalle ausgeübt.
  2. Der Käufer kann von der Vermittlerin verlangen, dass ihm aus dem Edelmetallsammelbestand eine gewünschte Menge Gold und/oder Silber an seine letzte bekannte Adresse in handelsüblicher Auslieferungsgröße ausgeliefert wird.
  3. Die Edelmetalle werden in Form von Barren oder Granulat einer anerkannten Scheideanstalt ausgeliefert. Die kleinste Auslieferungsgröße bei Gold beträgt 20 g, bei Silber 1.000 g. Hinsichtlich kleinerer Mengen kann der Käufer von der Vermittlerin den Rückkauf verlangen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufer erfolgt unter dem ausdrücklichen Hinweis des Anfalls erhöhter Kosten (erhöhte Formkosten) die Auslieferung auch in kleinsten erhältlichen Mengen. Bzgl. eines nicht teilbaren Spitzenbetrags wird bereits jetzt der Rückkauf gemäß § 8  vereinbart.
  4. Die Auslieferung ist für den Käufer kostenpflichtig. Insbesondere hat der Käufer folgende Kosten zu tragen: Formkosten, Verpackung, Lieferkosten, Versicherungen, Steuern, Administration- und Bearbeitungsgebühren, Zölle und weitere länderspezifische Abgaben. Die Kosten für die Auslieferung (einschließlich Zölle) sind vor der Auslieferung fällig. Nach Eingang dieser Auslieferungskosten auf dem Bankkonto der Vermittlerin veranlasst die Vermittlerin die Auslieferung an den Käufer.
  5. Mit der Auslieferung erfolgt eine entsprechend Ausbuchung aus dem Edelmetallbestand des Käufers.
  6. Die Ausführung der Lieferung setzt voraus, dass alle vom Käufer zu übergebenden und zur Ausführung der Auslieferung notwendigen Dokumente und Informationen der Vermittlerin zur Verfügung gestellt wurden.
  7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Vermittlerin die Auslieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen behördlicher Anordnungen - hat Vermittlerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Vermittlerin, die Auslieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  8. Entstehen der Vermittlerin aufgrund der Angabe einer falschen Anschrift oder eines falschen Adressaten zusätzliche Versandkosten oder sonstige Kosten (Schäden), so sind diese Kosten von dem Käufer zu ersetzen, außer er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.

 
§ 8 Rückkauf

  1. Der Käufer kann jederzeit bei der Vermittlerin den Rückkauf eines Teils oder der Gesamtheit der ihm gehörenden Edelmetallmenge verlangen. Dieser Antrag ist anhand des Formulars der Vermittlerin, das in seinem geschützten, internen Login-Bereich der Internetseite der Vermittlerin zum Download bereitsteht, schriftlich einzureichen.
  2. Die Vermittlerin wird bei Eingang des Rückkaufsangebots bis zum 5. des Monats den Rückkauf bis spätestens am 5. Arbeitstag nach dem 5. des Monats durchführen. Bei Eingang des Rückkaufsangebots bis zum 20. des Monats erfolgt der Rückkauf bis spätestens am 5. Arbeitstag nach dem 20. des Monats
  3. Der Käufer verzichtet auf eine gesonderte Annahmeerklärung. Der Ankaufskurspreis wird regelmäßig auf der Website der Vermittlerin veröffentlicht. Sofern gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird, ist diese im Ankaufskurs enthalten.
  4. Der Käufer verliert sein Eigentum an dem Bruchteilseigentum durch Eigentumsübergang an die Vermittlerin mit der Ausbuchung desselben aus dem Depot des Käufers. Die Parteien sind sich bereits heute über die Einigung in Bezug auf die Eigentumsübertragung im Falle des Rückkaufs einig.
  5. Die Auszahlung des dem Käufer zustehenden Rückkauferlöses erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Eigentumsübertragung. Sie kann nur auf ein Bankkonto erfolgen, das auf den Namen des Käufers lautet.

 
§ 9 Edelmetallbestandsübersicht

Mit jeder Veränderung des Edelmetallbestandes stellt die Vermittlerin dem Käufer in seinem geschützten, internen Login-Bereich eine Aufstellung der Edelmetallbestände in Gramm zur Verfügung. Diese Übersicht weist alle erfolgten Edelmetallumsätze und Gebühreneinbehalte aus.
 

§ 10 Abschlussgebühr

  1. Es wird zwischen der Vermittlerin und dem Käufer eine Abschlussgebühr von 6 % (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) auf den Kaufpreis für den Fall Einmalkaufs von Edelmetallen und 15 % (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) auf den Kaufpreis für den Fall eines Ratenkaufs vereinbart. Zahlungen insbesondere ratenweise erfolgende Einzahlungen des Käufers werden zunächst auf die vorgenannte Abschlussgebühr und danach auf dem Ankauf der Edelmetalle verwendet.
  2. Die Abschlussgebühr ist geschuldet und fällig mit Fälligkeit des Kaufpreises oder für den Fall der Ratenzahlung mit Fälligkeit der ersten Rate.
  3. Der Käufer hat kein Recht auf Verrechnung der anteiligen Abschlussgebühr bei unterjährigen Verkauf oder Entnahme des eingelagerten Edelmetallbestandes. Der Käufer hat ebenfalls kein Recht auf Verrechnung der anteiligen Abschlussgebühr beim Wiederverkauf des Kaufgegenstandes)


§ 11 Laufzeiten, Sorgfaltspflichten

  1. Es wird keine feste Laufzeit vereinbart. Dem Käufer ist es deshalb insbesondere auch erlaubt, die monatlichen Zahlungen zu erhöhen, bzw. auszusetzen bis zu Höhe des Mindestpreises zu vermindern oder einzustellen. Der Käufer kann ferner jederzeit den vollständigen oder teilweisen Rückkauf des Edelmetalls nach Maßgabe des § 8 oder die vollständige oder teilweise Auslieferung des Edelmetalls nach Maßgabe des § 7 verlangen.
  2. Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich die Verkäuferin das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor.
  3. Zwischen den Parteien wird klargestellt, dass die Vermittlerin nicht für die durch den An- oder Verkauf von Edelmetallen bei dem Käufer entstehenden Steuern haftet. Die Vermittlerin erteilt keine steuerliche Beratung und wird auch im Hinblick auf die eventuell anfallenden Steuern und Abgaben keine Erklärungen gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Dritten abgeben. Die Besteuerung richtet sich nach nationalen Gesetzen und eventuell auch Doppelbesteuerungsabkommen. Je nach Rechtslage kann sich bei Einlagerung in Zollfrei-Lagern ein Steuerstundungseffekt ergeben.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, eine Adressänderung und Änderung seiner E-Mail-Adresse unverzüglich der Vermittlerin mitzuteilen. Die Korrespondenz erfolgt immer an die letzte bekannte Adresse des Käufers.

§ 12 Mittelverwendungs- bzw. Lagerbestandskontrolle

  1. Die Vermittlerin ist verpflichtet, einen Mittelverwendungskontrolleur zu beauftragen, der mindestens einmal im Jahr feststellt, ob die vom Käufer erworbenen Edelmetalle physisch eingelagert wurden und vorhanden sind. Bezüglich der Sammelverwahrung überprüft der Mittelverwendungskontrolleur, ob die Gesamtheit der Edelmetalle laut ihm vorzulegender Verträge und Belege im Hochsicherheitslager eingelagert wurden.
  2. Mittelverwendungskontrolleur können ausschließlich Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte oder entsprechende Gesellschaften sein. Für beauftragte Personen in der Schweiz gelten gleichartige Berufe als zugelassene Mittelverwendungskontrolleure.
  3. Der Käufer erkennt an, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur der Höhe nach in gleicher Weise beschränkt sind, wie etwaige Schadensersatzansprüche der Vermittlerin gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur.Bei der Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung mit dem Mittelverwendungskontrolleur wird sich die Vermittlerin an der jeweiligen Branchenüblichkeit orientieren.
  4. Die Verfügungsgewalt der Vermittlerin über den Lagerbestand ist beschränkt. Jede Verfügung über den Lagerbestand bedarf der vorherigen Zustimmung eines Mittelverwendungskontrolleurs i.S. von Absatz 2.
  5. Auslieferung, Um- und Auslagerung des Lagerbestandes erfolgen ausschließlich unter Beachtung des 4-Augen-Prinzips.

 
§ 13 Zahlungsbedingungen / Aufrechnung /Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kaufpreis wird mit Vertragsschluss oder für den Fall des Ratenkaufs mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Rate fällig. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Käufer für den Fall des Einmalkaufs von Edelmetallen die Vorkasse und für den Fall des Ratenkaufs der Dauerauftrag zur Verfügung. Teilzahlungen oder Teilzahlung über die vereinbarte Rate hinaus sind nicht möglich. Eine Lieferung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen Zahlungsmöglichkeit erfüllt sind.
  2. Alle Preise ausgewiesen sind als Endkundenpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen, sofern die Umsatzsteuer anfällt.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an die Vermittlerin zu leisten.
  4. Unabhängig von Absatz (3) bleibt es der Vermittlerin unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen.
  5. Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen zu, die soweit es das Zurückbehaltungsrecht betrifft, auch aus demselben Vertragsverhältnis stammen müssen.

 
§ 14 Datenschutzerklärung

  1. Die Vermittlerin verwendet die personenbezogenen Daten des Käufers nach Maßgabe ihrer Datenschutzerklärung, die Sie auf der Website der Vermittlerin jederzeit abrufen und einsehen können.
  2. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit der Vermittlerin bekannt gegebenen personen- und anlagebezogenen Daten des Käufers werden von der Vermittlerin und von beteiligten Dritten gespeichert und genutzt. Dies geschieht zum Zweck der Betreuung im Rahmen des Vermittlungsvertrags. Die personen- und anlagebezogenen Daten des Käufers können auch Drittverwahrern zugänglich gemacht werden, auch sofern keine entsprechende gesetzliche Vorschrift besteht.

 
§ 15 Geldwäschegesetz

  1. Soweit die Vermittlerin nach dem Geldwäschegesetz und anderen rechtlichen Bestimmungen zur Identifizierung oder der Überprüfung des Käufers verpflichtet ist, verpflichtet sich der Käufer, der Vermittlerin die erforderlichen Unterlagen und Information zur Verfügung zu stellen ebenso wie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ist auch ohne entsprechende Aufforderung verpflichtet, sich nach den Bestimmungen des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) durch Übersendung einer Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses und, soweit dies aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich ist, durch Angabe von Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu identifizieren.
  2. Der Käufer erklärt, dass er auf eigene Rechnung handelt (§ 3 Absatz 1 Ziffer 3 GwBekErgG).

 
§ 16 Haftungsbeschränkung

  1. Die Verkäuferin haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Übergabe und Übereignung der Edelmetalle) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
  2. Die Haftung ist außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Übergabe und Übereignung der Ware) auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
  3. Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 geltend sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.


§ 17 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Sitz der Verkäuferin.

 
§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Die Verkäuferin ist zu einer Änderung der AGB zu jeder Zeit berechtigt. Die Verkäuferin wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Käufer hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
  2. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR AUFTRÄGE ZUR VERMITTLUNG DES KAUFS VON EDELMETALLEN der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 
Stand der AGB 01.09.2016